Satzung
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Zoo Landau e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat den Zweck, den Zoo Landau in der Pfalz ideell und materiell zu fördern. Seine Aufgabe besteht darin, die naturkundliche, volksbildende Wirksamkeit des Zoos zu unterstützen und zu erhöhen sowie die Erhaltung und den weiteren Ausbau dieser Einrichtung zu fördern, um den Zoo dauerhaft als Erholungsraum in der Stadt Landau in der Pfalz zu erhalten. Er macht es sich zur Aufgabe, den Zoo bei der wissenschaftlichen Forschung aktiv zu unterstützen. Der Verein unterstützt und fördert ferner Natur- und Artenschutzaktivitäten des Zoos und führt selbst oder in Zusammenarbeit mit Partnern Natur- und Artenschutzprojekte mit Bezug zum Zoo Landau in der Pfalz durch. Ferner will er das Interesse an Tier- und Naturkunde in weitesten Kreisen der Bevölkerung wecken und vertiefen. Der Verein erreicht seine Ziele vor allem durch folgende Maßnahmen: a) durch gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins, b) durch Ausführung von Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung) auf dem Gelände des Zoos zur Verbesserung der Tierhaltung, der Förderung der Erholungsfunktion für die Besucherinnen und Besucher, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Forschungstätigkeit oder der Natur- und Artenschutzarbeit des Zoos, c) durch Führungen und sonstige Veranstaltungen, die geeignet sind, die Aufgaben des Zoo Landau in der Pfalz zu unterstützen, d) durch die Schaffung von Einrichtungen, mit Hilfe derer Kontakte zwischen Menschen, insbesondere Kindern, und der Tierwelt hergestellt und gepflegt werden, e) durch die Förderung der Auswertung der bereits vorhandenen Anlagen durch Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen, f) durch Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge), g) durch Werbung in der Öffentlichkeit für den Erhalt und den weiteren Ausbau des Zoo Landau in der Pfalz.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann jedoch nach § 65 AO (Zweckbetriebe) wirtschaftlich tätig werden. Dabei erzielte Gewinne sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Minderjährige können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied nach rechtlichem Gehör aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Verhalten dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder wenn es trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Der Ausschluss geschieht durch schriftlichen Bescheid, der begründet sein muss. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Bescheid innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung anrufen.
(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
§ 5 – Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Mitgliedsbeiträgen, b) Spenden und c) sonstigen Zuwendungen und Erträgen.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, der für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden hoch bemessen sein kann.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich am 1. Januar fällig und bis spätestens 1. März an den Verein zu entrichten.
(4) Über die gezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden stellt der Verein Spendenbescheinigungen aus.
(5) Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Satzungszweckes verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß nachzuweisen. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Prüfungsberichtes, b) die Entlastung und Wahl des Vorstandes, c) die Wahl der Rechnungsprüfer, d) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, e) die Festsetzung der Mindestbeiträge (§ 5 Abs. 2), f) die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss (§ 4 Abs. 3), g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 14), h) die Beschlussfassung über Mittelverwendungen, insbesondere Investitionsmaßnahmen im Zoo Landau in der Pfalz, die einen Betrag von 250.000,00 EUR je Einzelmaßnahme oder 10.000,00 EUR bei jährlich wiederkehrenden Leistungen übersteigen, i) die Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen, j) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung von Ehrungen, k) die Wahl von Vertretern für die Mitgliederversammlungen und Tagungen der Gemeinschaft der Zooförderer (GdZ e.V.) und des Zusammenschlusses der europäischen Zooförderer. Als Vertreter wählbar ist nur ein aktives Vorstandsmitglied.
§ 8 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden; zur Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels bzw. der elektrischen Post maßgebend.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, ausgenommen im Falle des § 14 Abs. 1 dieser Satzung. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zu wählen.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied (Geschäftsführer),
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode kann der Vorstand einen Nachfolger berufen, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) Außer den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern gehören der jeweils für den Zoo zuständige Dezernent und der jeweilige Direktor des Zoos dem Vorstand an.
(5) Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; sie erhalten keine Vergütung, Aufwandsentschädigung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Erstellen des Jahresberichtes,
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) Vergabe von Ehrungen nach rein zeitlichen Kriterien,
g) Auswahl der zu fördernden Projekte innerhalb des Zoo Landau in der Pfalz und von zu fördernden Naturschutzprojekten einschließlich Festlegung der hierfür erforderlichen Mittel, sofern dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB stehen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) zu.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsbefugnis des zweiten Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes (Geschäftsführer) wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende verhindert ist.
§ 12 - Geschäfts- und Ehrenordnung
(1) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.
§ 13 - Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Landau in der Pfalz.
§ 14 - Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Belange des Natur- und Artenschutzes im Sinne des bisherigen Zweckes des Vereins.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 15 – Sonstiges
Außer den vorstehenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Vorstehende Satzung wurde am 11.12.1975 errichtet (1. Änderung vom 15.01.1990, 2. Änderung vom 31.01.1997, 3. Änderung vom 22.11.2019).
– Eingetragen im Vereinsregister von Landau – VR 909 Amtsgericht Landau in der Pfalz.